Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) § 34 Beglaubigung von Unterschriften (1) Die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden im Sinne des § 1 Abs 1 Nr 1 und die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, Unterschriften zu beglaubigen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer BehördeReceive an EMail when this download is updated Publisher TechPowerUp Downloaded 75,187,801 times (2526 TB) 34 PDT change timezone Sign in / Register Latest GPU Drivers NVIDIA GeForce WHQL ;§34 Achslast und Gesamtgewicht (1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird (2) Die technisch zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf § 36 (Bereifung und Laufflächen);
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